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Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selber zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hin.
Das gelte auch für die vielen Helferinnen und Helfer in der aktuellen Flutkatastrophe. Hierzu zählen insbesondere Ersthelferinnen und Ersthelfer aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen Heilbehandlung sowie psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.
Ansprechpartner für Ersthelfende in der Flutkatastrophe sind die Unfallkassen der betroffenen Bundesländer. Betroffene können sich unter den folgenden Nummern an die jeweiligen Unfallkassen wenden.
Unfallkasse Rheinland-Pfalz: Telefon: 02632 960-1110, Fax: 02632 960-1011E-Mail: notfall@ukrlp.de. Darüber hinaus hat das Land Rheinland-Pfalz für alle Betroffenen eine Hotline zur psychosozialen Unterstützung unter 0800 001 0218 (8:00 Uhr – 20:00 Uhr) eingerichtet.
Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Telefon: 0211-2808-2624, Mobil: 0173-5866607 E-Mail: T.Renner@unfallkasse-nrw.de
Bayerische Landesunfallkasse: Telefon: 089 36093 440, E-Mail: entschaedigung@bayerluk.de
Unfallkasse Sachsen: Telefon: 03521/724-264, E-Mail: sekretariat.entschaedigung@uksachsen.de
Schutz über Berufsunfähigkeit oder private Unfallversicherung
Zudem sind die Helferinnen und Helfer in den Flutgebieten aber auch über eine private Unfallversicherung – sofern vorhanden – abgesichert. Eine entsprechende Anfrage von Cash.Online bestätigte die Ergo Versicherung.
„Im Rahmen der Ergo Unfallversicherung besteht für Helferinnen und Helfer uneingeschränkter bedingungsgemäßer Versicherungsschutz. Dies gilt sowohl für Unfälle, die sich bei der Nachbarschaftshilfe ereignen, als auch für Unfälle der Rettungskräfte bei der Katastrophenhilfe“, sagte Ergo-Pressesprecherin Dr. Claudia Wagner. In den Versicherungsbedingungen sei ausdrücklich geregelt, dass die Rettung von Menschen, Tieren und Sachen grundsätzlich als Unfallursache eingeschlossen ist.
„Soweit der Kunde sich als Privatperson eigenmächtig in die Flutkatastrophen-Gegend begibt, um dort zu helfen, besteht Deckung über die private Haftpflichtversicherung.“
Darüber hinaus besteht bei den Hilfskräfte natürlich immer die Gefahr, durch schwere körperliche oder seelischen Verletzungen berufsunfähig zu werden. Dazu Wagner: „In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es keine allgemeinen Ausschlüsse bezüglich eines Einsatzes als Helfer in Katastrophengebieten, also etwa bei Flutkatastrophen. Wenn sich ein Helfer beim Einsatz verletzen würde oder es dabei zu sonstigen Erkrankungen kommt, welche bedingungsgemäß zu einer Berufsunfähigkeit führen – also mindestens 50 Prozent BU – leisten wir wie bei anderen Krankheiten oder Gesundheitsschäden auch.“ (dr)