Der Tierhandel im Internet erlebt zurzeit einen wahren Höhenflug. Musste man früher noch ein Tierheim besuchen, in der Zoohandlung oder beim Züchter in der Nachbarschaft nach einem Tier Ausschau halten, so kann man sich inzwischen ganz einfach und bequem sein gewünschtes Haustier im Internet aussuchen. Besonders in Zeiten der Corona-Pandemie stieg die Nachfrage nach einem heimischen Tier rasant an. Doch wie sieht die Rechtslage bei einem Tierkauf im Internet aus und was müssen sowohl Händler als auch Verbraucher bei einem solchen Kauf beachten?
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Die Auswahl ist riesig
Beschränkte sich der Internetkauf vor einigen Jahren noch hauptsächlich auf unlebendige Dinge wie Möbel, Elektrogeräte oder ähnliches, nutzen inzwischen immer mehr Verbraucher das Netz zum Erwerb eines kleinen kuscheligen Freundes. Einfach die gewünschte Tierart suchen und sich ein Heimtier nach Hause liefern lassen. Was logistisch gesehen so simpel erscheint, ist jedoch aus moralischer Sicht wohl eher zu hinterfragen. Handelt es sich schließlich bei dieser Ware immer noch um Lebewesen.
Und tatsächlich wimmelt es nur so vor Angeboten. Sucht man auf Portalen wie Ebay Kleinanzeigen nach einem Haustier, findet man unzählige Annoncen. Doch weder der Verkäufer noch der Käufer oder deren Absichten können realistisch eingeschätzt werden. Im letzten Jahr hat Ebay Kleinanzeigen daher schärfere Tierschutz-Grundsätze eingeführt, etwa das Verbot des Verkaufs von Qualzuchtrassen, wie Möpse oder Französische Bulldoggen, oder auch die Erhöhung des Mindestalters für Hunde und Katzen von acht auf zwölf Wochen. Auch sind nur noch Angebote zulässig, deren Tiere sich in Deutschland befinden.
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So sieht die Rechtslage aus
Tierschutzgesetze
Tiere werden durch spezielle Gesetze geschützt. Verfassungsrechtlich beruht der Schutz der Tiere auf Artikel 20a des Grundgesetzes. Dieses Staatsziel ist auch durch die Normen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ausgeprägt. Darin enthalten sind wesentliche Vorschriften zur Tierhaltung, aber auch einige Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Beim Tierhandel gelten die Vorschriften für Wirbeltiere, dazu zählen alle Tiere, die eine Wirbelsäule besitzen, wie Hunde, Katzen und Hamster, aber auch Fische, Vögel und Reptilien.
Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Tiere Beachtung. Nach dem deutschen Recht sind Tiere im Sinne des § 90a BGB zwar keine Sachen, jedoch finden die Vorschriften für Sachen entsprechende Anwendung. Es muss daher das normale Kaufrecht beachtet werden.
Wann liegt bei einem Tier ein Mangel vor?
Möchte man seine Gewährleistungsrechte geltend machen, ist dafür Voraussetzung, dass ein Mangel vorliegt. Nach § 434 Absatz 1 Satz 1 BGB besteht ein Mangel an einer Sache, wenn diese bei Lieferung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei einem Tier bedeutet das beispielsweise, dass ein Hund nicht der vom Verkäufer angegebenen Rasse zugehört, oder ein Turnierpferd gar nicht die dafür notwendige Ausbildung erhalten hat. Auch die „gewöhnliche Beschaffenheit” kann hier zum Tragen kommen, etwa wenn sich herausstellt, dass das Tier krank oder verletzt ist, also zum Beispiel Fehlstellungen oder Allergien aufweist.
Beweislast bei Vorliegen eines Mangels
Zeigt sich ein Mangel bei einem Tier, stellt sich die Frage, wer diesen nun darlegen und beweisen muss. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass das Tier bereits bei Übergabe krank war oder nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Kauft ein Verbraucher also bei einem ebenfalls privaten Verkäufer, so muss der Käufer darlegen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag – was im Einzelfall oftmals nur schwer nachweisbar ist.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – sieht die Sache anders aus. Hier findet die sogenannte Beweislastumkehr Anwendung. Folglich muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Lieferung noch nicht bestand, sofern sich dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigte. Unter Umständen kann hier auch problematisch werden, zu beurteilen, ob es sich z. B. bei dem Züchter um einen Unternehmer handelt.
Aber Achtung: Beim Tierkauf gibt es wiederum eine Besonderheit zu beachten, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergibt. Im Unterschied zu „normalen” Sachen unterliegt ein Tier im Laufe seines Lebens ständigen Veränderungen. Das betrifft sowohl die körperliche als auch die gesundheitliche Verfassung. Und diese ist wiederum abhängig von natürlichen Faktoren, wie dem Alter oder auch der Haltung des Tieres.
Daher wird die gesetzliche Vermutung (der Mangel bestand bereits bei der Übergabe, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten zeigt) mit der Art des Mangels oft unvereinbar sein. Denn insbesondere bei Krankheiten kann nicht mit Gewissheit gesagt werden, ob eine Ansteckung bereits vor oder erst nach der Übergabe des Tieres an den Käufer erfolgt ist, da zwischen der Infektion und dem Ausbruch der Krankheit ein ungewisser Zeitraum liegen kann. Je nach Art des Mangels muss also immer der genaue Einzelfall geprüft werden.
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Rücktritt, Minderung, Schadensersatz – das sind die Rechte des Käufers
Gewährleistungsrechte
Wer ein mangelbehaftetes Tier kauft, dem stehen grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu. Voraussetzung ist allerdings, dass kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung vorliegt. Dieser Gewährleistungsausschluss kann aber nicht von einem Unternehmer vorgenommen werden, sondern nur von privaten Verkäufern.
Nachbesserung
Oder konkreter ausgedrückt: die ärztliche Behandlung oder die Neulieferung des Tieres. Hierbei hat der Käufer das Recht, frei zu wählen, ob er vom Verkäufer bei heilbaren Krankheiten eine tierärztliche Behandlung einfordert oder ob er ein neues Tier verlangt. Auch wenn die Möglichkeit eines einfachen Austauschs für Tierfreunde wohl schwer vorstellbar erscheinen mag, so ist dies rein rechtlich jedoch problemlos möglich.
Rücktritt oder Minderung
Der Käufer hat die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten und auch das bezahlte Geld zurückzuverlangen. Um dieses Recht geltend machen zu können, muss er zuvor jedoch erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt haben.
Neben dem Rücktritt hat der Käufer auch die Möglichkeit, stattdessen den Kaufpreis zu mindern. Wurde bereits der gesamte Kaufpreis beglichen, so kann der zu viel gezahlte Betrag zurückverlangt werden. Auch hier besteht die Möglichkeit der Minderung nur, wenn zuvor erfolglos eine Frist zur ärztlichen Behandlung oder zur Neulieferung gesetzt wurde.
Wichtig ist also zu beachten: Der Käufer hat bei der Nachbesserung die freie Wahl zwischen einer tierärztlichen Behandlung oder einer Neulieferung des Tieres. Möchte er allerdings vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, so muss er zuvor eine Frist zur Nachbesserung setzen, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich auf sein Nachbesserungsrecht verzichtet. Rücktritt und Minderung sind also nur nach vorangegangener Aufforderung zur Nachbesserung möglich.
Schadensersatz
Der Käufer kann ebenso Schadensersatz verlangen. Ein solcher ist aber abhängig vom Verschulden des Verkäufers. Schadensersatzfähig sind beispielsweise Heilbehandlungskosten, die entstanden sind, weil der Käufer das Tier zum Arzt gebracht hat und von diesem behandeln ließ. Aber auch hier muss beachtet werden, dass der Käufer das Tier nur zum Tierarzt bringen darf, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist für die ärztliche Behandlung genannt hat. Die Fristsetzung ist nur entbehrlich, wenn ein medizinischer Notfall vorliegt und der Käufer nicht warten kann. Wann so ein Notfall vorliegt, muss wieder im Einzelfall entschieden werden.
Widerrufsrecht
Liegt ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz gemäß § 312 b BGB vor, gilt auch beim Kauf von Tieren das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Eine Ausnahmeregelung beim Tierkauf existiert zudem nicht. Mancher meint, in § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB einen Ausschlusstatbestand gefunden zu haben. Darin heißt es, das Widerrufsrecht besteht nicht bei „Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde“. Dazu kommen oft Formulierungen wie „Tiere sind vom Umtausch ausgeschlossen“, weil sie als „verderbliche Ware“ anzusehen sind. Wer das Widerrufsrecht pauschal ausschließt, verhält sich jedoch wettbewerbswidrig, da Tiere nicht zu den verderblichen Waren gezählt werden.
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Besonderheiten beim Tierkauf
Erlaubnisvorbehalt der Behörde
Wer mit Wirbeltieren gewerbsmäßig handeln möchte, benötigt in Deutschland nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Vorgabe gilt für den stationären Handel genauso wie für den Online-Handel. Die Behörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis auch Auflagen erteilen, wenn sie dem Schutz der Tiere dienen und diese erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind.
Versand von Lebendtieren
Lebende Tiere dürfen nicht einfach in einem Paket zur Post gebracht und versendet werden. Soll ein Tier verschickt werden, müssen bestimmte Regelungen eingehalten werden. Für innerstaatliche Transporte ist die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) zu beachten. Der Händler hat Lebendtiere an einen Transporteur zu übergeben, der sowohl die Befähigung als auch die Zulassung zum Tiertransport hat. Ebenfalls muss nach Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung darauf geachtet werden, dass die Tiere entsprechend ihrer Bedürfnisse nur in bestimmten Behältnissen transportiert werden dürfen und der Absender seinen Pflichten gemäß § 7 TierSchTrV nachkommt.
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Kritik am Online-Handel mit Tieren
Schon vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie gab es Kritik am vorherrschenden Tierhandel. Der Deutsche Tierschutzbund forderte ein Ende für diese Art von Handel. Denn problematisch wird es an der Stelle, wo das Tierwohl gefährdet wird. Kann mancher auf der Plattform schnell und unkompliziert das ein oder andere Schnäppchen ergattern, verleitet das auch beim Tierkauf dazu, Spontankäufe, ohne die notwendige Sachkunde, zu tätigen. Auch besteht die Gefahr, auf unseriöse Verkäufer zu treffen, ohne diese vorher näher angeschaut und geprüft zu haben. Dem illegalen Tierhandel werde damit eine Plattform geboten.
Kritik wurde aber auch in jüngster Zeit immer wieder laut, weil Haustiere während der Pandemie angeschafft wurden und diese inzwischen nicht mehr gewollt sind, etwa weil man aufgrund eines weniger überlegten Kaufs überfordert mit der aufwendigen Pflege des Tieres ist oder notwendige Arztkosten nicht zahlen will bzw. kann.
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Ein aktueller Vorstoß aus der Politik
Erst kürzlich, am 25. Juni, hat der Bundesrat den Verordnungstexten zum besseren Tierschutz zugestimmt – allerdings nur mit einigen Änderungen. Ziel der Verordnung ist es, den Tierschutz bei Hundehaltung und Hundezucht sowie bei Nutztiertransporten zu verbessern.
Wichtigstes Anliegen ist dabei, den Tierschutz noch weiter zu intensivieren. Neben der Verbesserung von Haltungsbedingungen von Hunden und einer tierschutzgerechten Beförderung von Lebewesen sieht der Bundesrat noch Handlungsbedarf und eine Verschärfung der Regelungen für den Online-Handel mit Hundewelpen. Ob die Anregungen des Bundesrats erfolgreich sein werden, bleibt abzuwarten.
Auch Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) sieht, nach Berichten des Redaktionsnetzwerk Deutschland, die Notwendigkeit, gegen den Online-Handel mit Welpen vorzugehen. Aber nicht nur die unseriösen Hundeverkäufer, sondern auch deren Käufer sollen in die Verantwortung genommen werden. Der Tierschutzorganisation Vier Pfoten geht das jedoch nicht weit genug: Sie fordert ein Verbot von Hundeverkäufen über soziale Netzwerke.