Von AZ: Corona-Regeln für Weihnachten und den dritten

Ab dem 26. Dezember 2020 geht Österreich in den dritten Lockdown. Viele Österreicher kennen sich mit den neuen Regelungen und Maßnahmen nicht mehr aus. Hier die Regelungen für Euch zusammengestellt, was dann gilt, welche Ausnahmen es gibt, und was verboten ist, in alphabetischer Reihenfolge.

Alten- und Pflegeheime:

Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle Mitarbeiter bei Bewohnerkontakt verbindlich vorgeschrieben. Das gleiche gilt für Besucher, diese müssen auch ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis vorlegen. Bewohner dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge). Es haben verbindliche Testungen für alle Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden.. Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen müssen für die Bewohner zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.

Arbeitsplatz:

Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist ein MNS verpflichtend zu tragen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtung (zum Beispiel Trennwände) zwei oder mehr Personen aufhalten. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Arbeitsverrichtung verunmöglicht werden würde (wie Schauspieler). Hier müssen organisatorische Maßnahmen, wie etwa die Bildung von festen Teams, getroffen werden.

Aufsichtspflichtige Kinder:

Wer als Einzelperson mit Kindern ab 26. Dezember trotz Lockdown Besuche machen will (zb einen Elternteil), verstößt laut Gesundheitsministerium nicht gegen die geltende Rechtslage, also die 1+1-Regel, die besagt, dass nur ein Angehöriger eines Haushalts einen anderen Haushalt besuchen darf. Minderjährige Kinder sind von der Regel ausgenommen.

Ausnahmen für Ausgangssperren:

Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird; die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens; die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen; die Deckung eines Wohnbedürfnisses; die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren.

berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Ausflüge:

Tagesausflüge (zb in ein Skigebiet) fallen unter die Ausnahmeregelungen für den Lockdown. Übernachtungen in Hotels, etc. sind weder erlaubt noch sollten sie möglich sein - die Hotels haben zu. Am Skilift gelten - sofern es sich nicht um Schlepplifte handelt - strenge Regeln. Soll heißen: Nur die Hälfte der Sitzplätze darf belegt werden, eine FFP2-Maske ist - vorerst - vorgeschrieben.

Besuche:

Nach dem 26.12. darf man alleine einen anderen Haushalt besuchen. Allerdings sollte man nur jemanden besuchen, den man"in der Regel mehrmals wöchentlich" sieht, der für einen also wichtig ist und als "Bezugsperson" gilt. Ein leicht verschiebbarer Anstandsbesuch bei einem Bekannten sollte im Lockdown eher nicht sein - das fällt nicht unter die Ausnahmen. Wenn man zum Beispiel jemanden für mehrere Tage besuchen will., ist das nur für eine Person möglich, auch wenn es separate Wohnungen gibt. Treffen von Haushalten mit mehreren Personen widersprechen der "1 plus 1"-Regel - und sind daher zu unterlassen.

Christmette:

Dank den kirchlichen Corona-Schutzmaßnahmen, die für die Feier von öffentlichen Gottesdiensten von der Bischofskonferenz festgelegt wurden, soll der Kirchgang zur Christmette sowie das Hochamt an Weihnachten möglich sein. So gelte es den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Hygienemaßnahmen zu beachten. Achtung: In manchen Kirchen ist Voranmeldung nötig!

Corona-Tests:

An Teststraßen werden gratis Tests durchgeführt, mehrere Apotheken und Drogerien im Land bieten ebenfalls solche an. Mehr Infos hier

FFP2-Masken:

Diese FFP2-Masken müssen künftig in Altersheimen oder am Skilift getragen werden; und zwar ohne Ventil, damit die dadurch ungefilterte Atemluft nicht andere anstecken. Dass FFP2-Masken nicht früher Pflicht waren, ist, weil es zu wenige am Markt gab und man zu wenig über die Wirkungsweise wusste.

Freitesten:

Wer sich an der zweiten Runde der Massentests beteiligt, kann sich bei den für 15. bis 17. Jänner geplanten Massentests freitesten. Wer ein negatives Testergebnis hat, soll den Handel und die Gastronomie ab den 18. Jänner wieder nutzen können. Für alle anderen gilt der Lockdown hingegen eine weitere Woche. Wer Antigene hat, muss sich nicht freitesten, wenn er das beweisen kann, vorausgesetzt, dass die Erkrankung drei Monate und nicht länger zurückliegt. Das Einkaufen ist zwischen 6 und 19 Uhr erlaubt.

Geschäfte:

Geschäfte sind grundsätzlich geschlossen. Betreten werden dürfen nur jene Betriebe, die wichtige Güter (zum Beispiel Lebensmittel, Medikamente) anbieten. Weiterhin aufgesucht werden dürfen auch Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben (zum Beispiel Banken, KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien).

Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bleiben geschlossen (zum Beispiel Friseure, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke, zb physiotherapeutische Praxen). Die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect bzw. telefonisch) ist für alle Betriebe möglich. Dabei gilt, dass Waren nur im Freien im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr abgeholt werden dürfen. Waren aus dem gesamten Sortiment dürfen bestellt und abgeholt werden.

Weiterhin offen bleiben dürfen:

Apotheken

Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern)

Drogerien und Drogeriemärkte

Von AZ: Corona-Regeln für Weihnachten und den dritten

Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

veterinärmedizinische Dienstleistungen

Verkauf von Tierfutter

Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten (Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist)

Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen

Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner

Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

KFZ- und Fahrradwerkstätten

Grenzen:

Die Grenzüberschreitungen sind während des Lockdowns verboten, außer man nimmt die strengen Qurantänebedingungen in Kauf. Ausnahmen und Infos dazu hier

Hotels:

Hotel-Übernachtungen und Wohnungsvermietungen sind während des Lockdowns verboten, Gästezimmer und andere Miet-Unterkünfte müssen geschlossen halten.

Impfung:

In Wien, Nieder- und Oberösterreich wird am kommenden Sonntag mit dem gemeinsamen EU-Start der Corona-Impfungen zu impfen begonnen. Das Land Tirol rechne noch Ende Dezember mit der ersten von zwei notwendigen Impfungen für einzelne Hochrisikopersonen. In den weiteren fünf Bundesländern dürften die ersten Verabreichungen des Impfstoff von Biontech und Pfizer in der ersten Jänner-Hälfte durchgeführt werden. Mehr dazu hier

Derzeit geht man von einem Teilschutz nach der ersten Teilimpfung aus. Nach der zweiten Teilimpfung, also nach drei bis vier Wochen, besteht ein Schutz von rund 90 Prozent (Impfstoff von Pfizer BioNTech). Mehr Infos zur Impfung

Ob der in der EU zugelassene Impfstoff die Ansteckung mit dem Covid-19-Virus hemmt, ist offen. Die Impfung verhindert "nur" eine (schwere) Erkrankung des Geimpften, was aber das Gesundheitssystem entlastet. Mehr Infos hier

Lockdown:

Bis zum 24. Jänner gibt es einen dritten Lockdown. Ab 26. Dezember gilt dieser Lockdown - ab dann darf man nur noch eine Person aus einem anderen Haushalt treffen (maximal eine Person trifft auf einen anderen Haushalt). Treffen mit zwei oder mehr Menschen sind im Lockdown, also ab 26.12., verboten. Ausnahme: minderjährige Kinder! Wer sich bei den von 15. bis 17. Jänner geplanten Massentests negativ testet, darf ab 18. Jänner die Wohnung wieder verlassen.

Outdoor-Sport:

Bewegung im Freien ist während des Lockdowns ausdrücklich erwünscht und empfohlen. Die Loipen bleiben geöffnet, auch Eislaufen solle eine Möglichkeit bleiben, sich an der frischen Luft zu bewegen. Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten und pro Person muss eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.

Restaurants:

Ab 17. Jänner dürfen Lokale aufsperren und Gäste empfangen, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Überprüfen muss das nicht das Personal des Lokals, sondern das ist Sache der Behörden. Mehr dazu hier

Schule:

Der Schulunterricht wird nicht am 11. Jänner starten, sondern bereits wie üblich am 7. Jänner, allerdings im Distance-Learning bis zum 15 Jänner. Jüngere Schüler mit Betreuungsbedarf können an die Schulen kommen. Für die Oberstufen soll es kurze Präsenzphasen etwa für Schularbeiten geben. Erst am 18. Jänner gibt es wieder Präsenz-Unterricht. Mehr dazu hier

Silvester:

Menschen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen nicht gemeinsam Silvester feiern. Mehrere Haushalte sollten einander auch zu Silvester nicht treffen. Das ist nicht von den Ausnahmen des Lockdown umfasst.

Skilifte:

Geöffnet werden die Skilifte, allerdings mit Vorgaben. In Gondeln und auf Sesselliften müssen FFP-2 Masken getragen werden. Die Liftwarte müssen kontrollieren. Es gilt eine maximal 50-prozentige Auslastung von Gondeln und abdeckbaren Sesseln, außer die Benutzer leben im gemeinsamen Haushalt. Entscheiden sollen die Länder über die Vorgangsweise – vom Bund gibt es aber Mindestvorgaben.

Tests:

Freitesten ist ab 17. Jänner möglich - das negative Attest muss man immer bei sich führen, um nachweisen zu können, dass man die Berechtigung hat, öffentliche Orte zu besuchen. Wer Antigene entwickelt hat, muss sich nicht testen lassen - wenn eine offizielle Dokumentation einer überstandenen Infektion vorliegt.

Urlaub:

Ab 26.12. dar man seinen privaten Wohnbereich nur verlassen, um Grundbedürfnisse zu decken. Ein Urlaub ist davon nicht umfasst. Wenn jemand also zb eine Wohnung oder ein Haus mieten will, um dort einige Tage zu verbringen, darf dies nicht, es sei denn, er ist dort gemeldet. Ein Wohnsitz-Wechsel für einen Haushalt ist möglich (wenn man zb in sein Wochenendhaus fährt). Tagesausflüge sind erlaubt.

Veranstaltungen, Kultur und Freizeit:

Veranstaltungen sind weiterhin untersagt, ausgenommen sind Begräbnisse (maximal 50 Personen) und Demonstrationen. Neben Veranstaltungshäusern, Theater und Kinos werden auch Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive wieder geschlossen. Auch Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben zu.

Die neuen Corona-Regeln in Alten- und Pflegeheimen