Steuer­änderungen 2021: Für viele Steuerzahler ein dickes Plus

Das bringt das Steuer­jahr 2021

Soli fällt meist weg

Berufs­tätige: Mehr für weite Wege und Home­office

Höhere Pauschalen für Menschen mit Behin­derung

Vermieter können mehr absetzen

Die neuen Grenzen für Vermietungs­kosten

Das bringt das Steuer­jahr 2021

Soli ade, Frei­betrag juchhe! Nach 30 Jahren entfällt für die meisten der Soli von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer. Zudem steigt 2021 der Grund­frei­betrag auf 9 744 Euro; erst auf Einkommen darüber werden Steuern fällig. Das bringt viel Ersparnis: Ein Ehepaar mit 100 000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt rund 1 630 Euro weniger als 2020. Wie viel das in Ihrem Fall ist, ermitteln Sie mit unserem Steuersparrechner.

Ersparnis für Gutverdiener geringer

Bei höherem Einkommen ist die Ersparnis geringer, rechnet Uwe Rauhöft vor, Geschäfts­führer vom Bundes­verband Lohn­steuer­hilfe­ver­eine (BVL): „Für ein Ehepaar mit 200 000 Euro zu versteuerndem Einkommen sind es nur 365 Euro Soli und Steuern weniger.“

Soli auf Kapital­erträge bleibt

Weiterhin den Soli zahlen müssen Anleger auf steuer­pflichtige Kapital­erträge, zum Beispiel auf Zinsen.

Kinder­geld um 15 Euro erhöht

Eltern erhalten seit Januar 15 Euro mehr Kinder­geld. Gestiegen sind auch die Kinder­frei­beträge, die Eltern anstelle des Kinder­gelds erhalten, wenn das für sie güns­tiger ist. Auch der Betreuungs­frei­betrag wurde erhöht, zum ersten Mal seit zehn Jahren. Je Kind gibt es jetzt insgesamt 8 388 Euro an Frei­beträgen.

Corona-Bonus bringt mehr

„Familien mit bis zu 69 000 Euro Einkommen im Jahr haben durch die Frei­beträge aber keinen Vorteil“, sagt Rauhöft. Für sie ist das Kinder­geld güns­tiger. Die meisten Eltern schneiden aber im Jahr 2020 etwas besser ab als 2021, weil sie wegen Corona statt 300 Euro 2021 nur 150 Euro Bonus zusätzlich erhalten.

Noch viele weitere Entlastungen

Behindertenpauschale. Menschen mit Behin­derung werden jetzt wesentlich stärker entlastet. Für sie verdoppeln sich nach 45 Jahren die Behindertenpausch­beträge, die sie anstelle ihrer tatsäch­lichen Kosten steuerlich geltend machen können (Höhere Pauschalen). Die genannten Änderungen wurden schon von Bundes­tag und Bundes­rat verabschiedet. Weitere hatten bei Redak­tions­schluss Ende November den Bundes­rat noch nicht passiert, zum Beispiel die für Arbeitnehmer.

Pend­lerpauschale. Ab dem 21. Kilo­meter können Berufs­tätige statt 30 Cent nun 35 Cent Pend­lerpauschale für den einfachen Weg zur regel­mäßigen Arbeits­stätte absetzen (Mehr für weite Wege). Manche Experten fordern: Das sollte für alle ab dem ersten Kilo­meter gelten, weil auch die Kosten im Nahverkehr steigen.

Home­office-Pauschale. Zudem gibt es 2021 eine neue Home­office-Pauschale von maximal 600 Euro im Jahr für alle, die keine Kosten für ein separates Arbeits­zimmer daheim geltend machen. Je Arbeits­tag im Home­office zählen 5 Euro pauschal als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben – maximal für 120 Tage im Jahr. Das gilt auch rück­wirkend für das Jahr 2020 (Berufstätige: Mehr für weite Wege und Homeoffice).

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Soli fällt meist weg

© Lisa Rock

Nach 30 Jahren ist für die meisten Schluss mit dem Solidaritäts­zuschlag auf die Einkommensteuer. Allerdings müssen sie als Anleger noch den Soli auf die Abgeltung­steuer zahlen.

Sie zahlen Einkommensteuer? In vielen Fällen wird dann kein Soli mehr fällig.

Das ist neu. Keinen Soli zahlen Sie, wenn Sie 2021 bis zu rund 62 127 Euro (Ehepaare 124 254 Euro) zu versteuerndes Einkommen haben. Darüber hinaus erhöht sich der Soli stufen­weise, bis die vollen 5,5 Prozent wie bisher fällig werden. Erst bei über 96 822 Euro Einkommen (Ehepaare 193 644 Euro) im Jahr, wird weiter voll Soli fällig (siehe Tabelle unten).

Tipp: Es ist fraglich, ob der Soli verfassungs­gemäß ist, weil Finanz­hilfen für den Aufbau Ost mit dem Solidar­pakt II schon Ende 2019 ausgelaufen sind. Das muss der Bundes­finanzhof entscheiden (Az. IX R 15/20).

Unser Rat

Mehr Netto­gehalt. Checken Sie, ob Ihnen jetzt ein neuer Frei­betrag zusteht – etwa wegen einer Behin­derung oder der höheren Pend­lerpauschale für Ihren weiten Arbeitsweg. Dann steigt Ihr Netto­gehalt, weil Ihre Lohn­steuer sinkt.*

Antrag. Für einen Frei­betrag stellen Sie den „Antrag auf Lohn­steuer-Ermäßigung 2021“ (formulare-bfinv.de). Ob er wirk­sam ist, sehen Sie in Elstam, den Lohn­steuer­daten (elster.de).

Vorteil. Ein Zuschuss vom Chef für ein Jobti­cket oder Jobrad bleibt steuer- und sozial­abgabenfrei. Kosten für Internet, Telefon und Büromaterial im Home­office kann der Chef als Auslagen­ersatz steuerfrei erstatten.

Online­rechner. Sie wollen wissen, wie viel Netto­gehalt nach Steuern bleibt? Das errechnet für Sie unser Brutto-Netto-Rechner. Oder ermitteln Sie das Kurz­arbeitergeld mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner.

* korrigiert am 25.01.2021

Für alle: Mehr vom Jahres­einkommen steuerfrei

Steuerersparnis bringt auch der höhere Grund­frei­betrag – das ist der Betrag, der vom Einkommen steuerfrei bleiben muss.

Das ist neu. Der Grund­frei­betrag beträgt jetzt 9 744 Euro (2022: 9 984 Euro), 336 Euro mehr als 2020. Für Verheiratete bleibt doppelt so viel vom Einkommen steuerfrei, also 19 488 Euro. Außerdem greifen die steigenden Steuersätze erst bei etwas höherem Einkommen. Der Spitzen­steu­ersatz von 45 Prozent ist erst ab 274 613 Euro zu versteuerndem Einkommen fällig statt ab 270 501 Euro wie 2020.

Mehr Kinder­geld oder höhere Kinder­frei­beträge

Ihnen steht Kinder­geld als Eltern zu? Dann profitieren Sie vom höheren Kinder­geld oder den höheren Kinder­frei­beträgen.

Das ist neu. Das Kinder­geld steigt ab Januar:

für das erste und zweite Kind auf 219 Euro,

für das dritte Kind auf 225 Euro und

ab dem vierten Kind auf 250 Euro.

Außerdem erhalten Eltern 2021 für jedes Kind 150 Euro Kinder­bonus – auch wenn das Kind erst im Dezember 2021 geboren wird. Höher sind auch die Kinder­frei­beträge, die Sie nach der Steuererklärung erhalten, wenn diese für Sie güns­tiger sind als das Kinder­geld plus 150 Euro Bonus. Jeder Eltern­teil erhält 2 730 Kinder­frei­betrag plus 1 464 Euro Betreuungs­frei­betrag je Kind. Für beide Eltern sind das insgesamt 8 388 Euro, 576 Euro mehr als 2020.

Tipp: Das Finanz­amt prüft nach der Steuererklärung von sich aus, ob für Sie Kinder­geld plus 150 Euro Corona Bonus für 2021 oder die Kinder­frei­beträge mehr bringen.

Zusätzlicher Frei­betrag für Allein­erziehende

Sind Sie allein­erziehend? Dann erhalten Sie – wie schon im Jahr 2020 – zusätzlich einen Frei­betrag. Bedingung: Zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Kinder­geld oder den Kinder­frei­betrag erhalten, und im Haushalt lebt kein weiterer Erwachsener.

Das ist neu. Den Frei­betrag von 2 100 Euro für allein­erziehende Mütter und Väter gibt es auch 2021 – zusätzlich zu 1 908 Euro Entlastungs­betrag. Der Entlastungs­betrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt weiter 240 Euro.

Weiteres Plus. Die Erhöhung gilt nicht mehr nur befristet: Ab 2022 beträgt der Entlastungs­betrag für Allein­erziehende 4 008 Euro, der in Steuerklasse II schon beim Lohn­steuer­abzug berück­sichtigt wird.

Tipp: Ihr Arbeit­geber berück­sichtigt die Entlastung noch nicht? Stellen Sie einen „Antrag auf Lohn­steuer-Ermäßigung“ und beantragen den Frei­betrag beim Finanz­amt.

Höhere Pauschale für Übungs­leiter und Betreuer

Ab 2021 dürfen Sie als neben­beruflich tätiger Ausbilder, Trainer, Erzieher, Dozent, Künstler oder als Pfle­gekraft 600 Euro mehr im Jahr steuer- und sozial­abgabenfrei erhalten. Das gilt auch für ehren­amtlich tätige recht­liche Betreuer, Vormünder oder Fürsorgepfleger. Auch neben­berufliche Helfer in Corona Impf- und Testzentren können in den Jahren 2020 und 2021 die Frei­beträge erhalten.

Das ist neu. Neben­beruflich tätige Trainer, Dozenten, Erzieher in gemeinnützigen, gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Bereichen können ab 2021 bis zu 3 000 Euro steuer- und sozial­abgabfrei behalten statt bisher nur 2 400 Euro. Genauso ist der abgabenfreie Betrag für ehren­amtlich tätige recht­liche Betreuer, Vormünder oder Fürsorgepfleger auf 3 000 Euro gestiegen.

Auch Helfer in Impf­zentren sind begüns­tigt: Führen sie Aufklärungs­gespräche oder impfen, gibt es die Übungs­leiterpauschale. Helfer bei Verwaltung und Organisation erhalten die Ehren­amts­pauschale (siehe unten). Das gilt für die Steuer­jahre 2020 und 2021. Darauf haben sich Bund und Länder laut ­Finanz­ministerium Baden-Württem­berg jüngst geeinigt (baden-württemberg.de). Das gilt auch für Helfer in Corona-Testzentren (Ober­finanzdirek­tion Frank­furt am Main vom 15. März 2021, Az. S 2331 A-49-St 210).

Achtung! Allerdings werden diese ehren­amtlichen Jobs zusammenge­rechnet. Bekommen Sie etwa 2 000 Euro aus einer ehren­amtlichen Tätig­keit als Vereins­trainer, bleiben nur noch 1 000 Euro des Frei­betrags für eine Betreuer­tätig­keit übrig.

Tipp: Den Übungs­leiterfrei­betrag erhalten Sie auch, wenn Sie bei einer öffent­lich-recht­lichen Körperschaft tätig sind. Dazu zählen Universitäten, Schulen, Sport­ver­eine und Volks­hoch­schulen, nicht jedoch Parteien oder Gewerk­schaften.

Höhere Pauschale im Ehren­amt

Wer sich ehren­amtlich neben­beruflich in gemeinnützigen, mild­tätigen oder kirchlichen Vereinen und Organisationen engagiert, bekommt für die Vergütung der Tätig­keit einen Frei­betrag.

Das ist neu. Für ehren­amtlich Tätige sind ab 2021 bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozial­abgabfrei statt bisher nur 720 Euro. Begüns­tigt sind etwa ehren­amtliche Tätig­keiten als Vereins­vorstand, Schatzmeister, Platz­wart, Gerätewart, Reinigungs­dienst, Fahr­dienst von Eltern zu Auswärts­spielen von Kindern oder Schieds­richter im Amateur­bereich.

Tipp: Auch ehren­amtliches Engagement von Arbeits­losen, Studenten, Hausfrauen oder -männern, Vermietern oder Rentnern gilt als neben­berufliche Tätig­keit und ist begüns­tigt.

Spende bis zu 300 Euro leichter absetzen

Wollen Sie Spenden steuerlich geltend machen, müssen Sie diese normaler­weise durch eine Zuwendungs­bestätigung nach amtlich Muster nach­weisen. Doch es gibt Ausnahme für Spenden bis 300 Euro und Spenden in Katastrophenfällen. Hier genügt der Konto­auszug als Nach­weis.

Das ist neu. Für Spenden bis zu 300 Euro, die an eine inländische juristische Person des öffent­lichen Rechts, eine inländische öffent­liche Dienst­stelle oder eine gemeinnützige, mild­tätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei gezahlt werden, genügt als Nach­weis der Konto­auszug. Das sind 100 Euro mehr als bisher.

Tipp: Sie spenden in Katastrophenfällen, dann genügt der Konto­auszug bei Einzahlung auf spezielle Sonder­konten inner­halb eines bestimmten Zeitraums – unabhängig von der Höhe der Spende. Wie Sie Geld-, Sach- und Aufwands­spenden abrechnen, erklären wir in unserem Special Spenden von der Steuer absetzen.

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Berufs­tätige: Mehr für weite Wege und Home­office

© Lisa Rock

Ab dem 21. Entfernungs­kilometer beträgt die Pend­lerpauschale nun 35 Cent statt bisher 30 Cent. Davon profitieren insbesondere Fernpendler.

Fernpendler können mehr absetzen. Der Wegfall des Soli und der höhere Grund­frei­betrag beschert Arbeitnehmern ab Januar mehr Netto­gehalt als bisher.

Höhere Sozial­abgaben für Gutverdiener

Sie wollen wissen, wie viel von Ihrem Brutto­gehalt netto bleibt? Das hängt von Ihren steuerlichen Frei­beträgen und den Beiträgen zur Sozial­versicherung ab.

Das ist neu. Der Zusatz­beitrag in der Kranken­versicherung beträgt 2021 im Schnitt 1,3 Prozent statt 1,1 Prozent. Gestiegen sind zudem die monatlichen Bemessungs­grenzen, bis zu denen Beiträge fällig werden:

in der Kranken­versicherung um 150 Euro auf 4 837,50 Euro,

in der Arbeits­losen- und Renten­versicherung um 200 Euro auf 7 100 Euro (West), um 250 Euro auf 6 700 Euro (Ost).

Beispiel. Eine Frau aus Leipzig mit 7 100 Euro Brutto­lohn hat netto im Monat rund 52 Euro mehr als 2020. Für Sozial­abgaben zahlt sie seit Januar 2021 rund 46 Euro mehr im Monat.

Tipp: Unser Brutto-Netto-Rechner ermittelt für Sie, wie viel Netto­gehalt vom Brutto bleibt.

Mehr Alters­vorsorge-Beiträge anerkannt

Sie sind gesetzlich renten­versichert? Dann können Sie 2021 mehr Beiträge absetzen.

Das ist neu. Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung, berufs­stän­dischen Versorgungs­einrichtungen, land­wirt­schaftlichen Alters­kassen und Rürup-Renten zählen inklusive Arbeit­geberbeitrag insgesamt bis zu 25 787 Euro (Ehepaare: 51 574 Euro) im Jahr. Von diesem Höchst­beitrag wirken sich 92 Prozent steuer­mindernd aus, also maximal 23 724 Euro (Ehepaare: 47 448 Euro).

Sie sind Arbeitnehmer, über 50 Jahre und können bis zum Beginn einer Frührente auf 35 Versicherungs­jahre kommen? Dann können Sie Ihre gesetzliche Rente aufbessern, indem Sie zusätzlich in die Rentenkasse einzahlen, und dabei Steuern sparen.

Beispiel. Eine Angestellte mit 50 000 Euro Brutto­gehalt zahlt 2021 insgesamt 4 650 Euro (9,3 Prozent) Pflicht­beitrag im Jahr ein. Der Arbeit­geber kommt für die andere Hälfte von 4 650 Euro auf. Folg­lich gehen inklusive Arbeit­geberbeitrag schon mal 9 300 Euro von 25 787 Euro Höchst­betrag ab. So kann die Frau 2021 maximal 16 487 Euro (25 787 Euro – 9 300 Euro) zusätzlich für Sonderzah­lungen in die Rentenkasse absetzen. Ein Betrag darüber hinaus bringt ihr 2021 keine Steuerersparnis.

Tipp: Verteilen Sie hohe Einzahlungen über Jahre, um jeweils den Höchst­beitrag auszuschöpfen (Die Rente erhöhen und Steuern sparen).

Pend­lerpauschale steigt

Zu Ihrer regel­mäßigen Arbeits­stätte fahren Sie 21 Kilo­meter oder mehr? Dann können Sie von 2021 bis Ende 2026 mehr absetzen – egal, ob Sie mit dem Rad, Auto oder öffent­lichen Verkehrs­mitteln zu Ihrer Arbeit kommen. Beträgt Ihr Arbeitsweg nur bis zu 20 Kilo­meter, steigt die Pend­lerpauschale für Sie nicht.

Das ist neu. Die Entfernungs­pauschale steigt ab dem 21. Kilo­meter um 5 Cent auf 35 Cent. Ab Januar 2024 erhöht sie sich um weitere 3 Cent auf 38 Cent. Für den 1. bis 20. Entfernungs­kilometer gibt es wie bisher 30 Cent.

Beispiel. Mike Sperling fährt mit dem Auto 43 Kilo­meter zum Büro. So viel kann er absetzen, wenn er an 225 Tagen dort ist:

für die ersten 20 Entfernungs­kilometer: 20 km 225 Arbeits­tage 30 Cent = 1 350 Euro,

ab 21. bis 43. Entfernungs­kilometer: 23 km 225 Arbeits­tage 35 Cent =1 811 Euro.

Sperling kann 2021 durch die erhöhte Pauschale 3 161 Euro Fahrt­kosten absetzen, 259 Euro mehr als bisher. Bei ansonsten zu versteuerndem Einkommen von 40 000 Euro im Jahr spart er dadurch 89 Euro Steuern.

Tipp: Sie haben beruflich bedingt einen zweiten Haushalt? Dann können Sie die höhere Entfernungs­pauschale auch für Familien­heim­fahrten im Rahmen der doppelten Haus­halts­führung geltend machen.

Alternative Mobilitäts­prämie für Gering­verdiener

Ihr regel­mäßiger Arbeitsweg ist mehr als 21 Kilo­meter lang, aber die höhere Entfernungs­pauschale bringt Ihnen nichts, weil Sie gar keine Steuern zahlen? Dann bekommen Sie eine Erstattung.

Das ist neu. Sie bekommen statt­dessen vom Finanz­amt eine Mobilitäts­prämie. Ab dem 21. Entfernungs­kilometer erhalten Sie 14 Prozent der erhöhten Pend­lerpauschale – also 4,9 Cent (35 Cent 14 Prozent). Wer einen kürzeren Arbeitsweg hat, geht leer aus.

Beispiel. Der verheiratete Mike Sperling hat im Jahr 2021 ein zu versteuerndes Einkommen von 19 000 Euro. Da er zusammen mit seiner Frau unter dem Grund­frei­betrag von 19 488 Euro bleibt, fallen keine Steuern an. Daher bringt ihm die Entfernungs­pauschale für seine täglichen Wege zum 41 Kilo­meter weit entfernten Job nichts. Wenn er aber eine Steuererklärung für 2021 abgibt, erhält er statt­dessen rund 232 Euro Mobilitäts­prämie: 225 Arbeits­tage x 21 Entfernungs­kilometer x 4,9 Cent.

Tipp: Sie erhalten die Mobilitäts­prämie nur vom Finanz­amt, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben, auch wenn Sie gar keine Steuern zahlen müssen.

Neue Home­office-Pauschale

Sie kommen jetzt eher über die Werbungs­kostenpauschale von 1 000 Euro, weil Sie auch Ihre Kosten für das Home­office pauschal geltend machen können, selbst wenn Sie am Küchentisch oder im Wohn­zimmer arbeiten. Ein Arbeits­zimmer ist nicht Bedingung.

Das ist neu. Jeder Berufs­tätige, der daheim arbeitet, kann 600 Euro Home­office-Pauschale im Jahr geltend machen. Je Arbeits­tag im Home­office zählen 5 Euro pauschal als Werbungs­kosten oder Betriebs­ausgaben – maximal für 120 Tage im Jahr. Das gilt auch rück­wirkend für das Jahr 2020.

Bedingung. Sie arbeiten an den Tagen ausschließ­lich daheim und setzen keine Kosten für ein Arbeits­zimmer ab und auch keine Pend­lerpauschale.

Tipp: Die Home­office-Pauschale wirkt sich für Arbeitnehmer steuerlich aus, wenn im Jahr mehr als 1 000 Euro Jobkosten zusammen­kommen. Das dürften viele schaffen, weil sie etwa für die anderen Büro­arbeits­tage die Pend­lerpauschale absetzen können. Sie sollten aber auch Belege für weitere Jobkosten sammeln – etwa für Büromaterial und andere kleine Dinge. Kommen im Jahr insgesamt für alle Jobkosten mehr als 1 000 Euro an Ausgaben zusammen, kann das Steuern sparen.

Strengere Regeln für geld­werte Vorteile

Ihre Chefin bietet Ihnen ein Jobti­cket, will Kitabeiträge über­nehmen oder ein Jobrad zur Verfügung stellen? Für diese und andere geld­werte Vorteile gelten jetzt strengere Regeln.

Das ist neu. Die Chefin muss geld­werte Vorteile zusätzlich zum Gehalt spendieren. Nur dann ist dies steuer­begüns­tigt. Eine bloße Gehalts­umwandlung ist es nicht mehr. Der Bundes­finanzhof hatte 2019 die strengen Regeln zugunsten der Arbeitnehmer gelo­ckert (Az. VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17). Die Urteile wurden nun ausgehebelt.

Tipp: Das Jobti­cket für den öffent­lichen Nahverkehr ist nach wie vor steuerfrei, spendiert es die Chefin zusätzlich zum Gehalt. Der Vorteil wird aber auf die Pend­lerpauschale ange­rechnet. Versteuert Ihre Chefin dagegen das Ticket pauschal mit 25 Prozent, können Sie die Pend­lerpauschale voll absetzen.

Corona-Prämie bis Ende Juni möglich

Länger kann die Chefin Mitarbeitern einmalig bis zu 1 500 Euro steuer- und sozial­abgabenfrei spendieren.

Das ist neu. Eine Corona-Prämie pro Mitarbeiter ist derzeit bis Ende Juni 2021 steuer- und sozial­abgabenfrei. Das war bisher nur befristet bis Ende 2020 möglich.

Achtung! Dies bedeutet jedoch nicht, dass 2021 eine erneute abgabenfreie Prämie möglich ist. Die Corona-Beihilfe von bis zu 1 500 Euro ist lediglich einmalig steuerfrei möglich.

Das Kurz­arbeitergeld fließt auch 2021 weiter

Sie waren schon 2020 in Kurz­arbeit? Sie können bis zu 24 Monate Kurz­arbeitergeld erhalten – längs­tens bis Ende 2021. Sie müssen 2021 in Kurz­arbeit? Dann gibt es ab dem vierten Monat das höhere Kurz­arbeitergeld von 70 Prozent (Eltern 77 Prozent), ab dem siebten Monat von 80 Prozent (Eltern 87 Prozent).

Bedingung: Ihr Arbeits­entgelt ist zumindest um die Hälfte reduziert.

Das ist neu. Auch die Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeit­gebers zum Kurz­arbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert.

Achtung! Aufstockungs­beträge und Kurz­arbeitergeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber für das übrige zu versteuernde Einkommen etwas den Steu­ersatz (Progressions­vorbehalt). Eventuell wird der Nachteil vorüber­gehend ausgesetzt. Das fordert der Bundes­rat.

Tipp: Sie sind verheiratet? Dann ist es oft günstig, wenn der Ehepartner, der Kurz­arbeitergeld erwartet, die Klasse III nimmt. Der andere hat dann die V. Den Wechsel beantragen Sie beim Finanz­amt. Die zu viel gezahlte Lohn­steuer holen Sie sich über die Jahres­abrechnung für 2021 zurück. Wie Steuerklassen Gehalt und Kurz­arbeitergeld beein­flussen, zeigen unser Brutto-Netto-Rechner und der Kurzarbeitergeld-Rechner.

Kind in Quarantäne – Ausgleich für Eltern

Sie können nicht arbeiten, weil Ihre Kinder unter zwölf wegen Corona nicht in die Kita oder Schule können? Für Ihre Gehalts­einbußen gibt es einen Ausgleich: 67 Prozent des entgangenen Netto­verdienstes, maximal 2 016 Euro monatlich – aber nicht, wenn Schule oder Kita wegen Ferien schließen. Das Geld beantragen Sie bei Ihrem Chef oder über die Website ifsg-online.de. Jeder Eltern­teil kann es insgesamt maximal zehn Wochen erhalten, Allein­erziehende 20 Wochen. Eltern mit behinderten Kindern erhalten es unabhängig vom Alter des Kindes.

Bedingung für den Zuschuss: Es gibt keine alternative Betreuungs­möglich­keit.

Das ist neu. Auch wenn Sie nicht arbeiten können, weil Ihr Kind in Quarantäne muss, gibt es die Entschädigung. Das wird bis Ende März 2021 verlängert, bisher sollte es die Zahlung nur bis Ende 2020 geben.

Tipp: Planen Sie mit ein, dass die gezahlte Entschädigung derzeit dem Progressions­vorbehalt unterliegt. Dadurch steigt etwas der Steu­ersatz für die übrigen Einkünfte, sodass dafür mehr Steuern fällig werden.

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Höhere Pauschalen für Menschen mit Behin­derung

Nach mehr als 45 Jahren erhöhen sich die Behindertenpausch­beträge. Mehr absetzen können auch Pflegende und alle, die bedürftige Angehörige unterstützen.

Doppelt so hoch wie bisher

Bei Ihnen wurde ein Grad der Behin­derung fest­gestellt? Dann können Sie den verbesserten Behindertenpausch­betrag absetzen.

Das ist neu. 2021 sind die Behindertenpausch­beträge doppelt so hoch wie bisher. Außerdem erhalten Sie die Pauschale ab einem Grad der Behin­derung von 20. Bisher gab es den Frei­betrag erst ab einem Grad der Behin­derung von 25.

Bei einem Grad der Behin­derung unter 50 gibt es den Pausch­betrag erst­mals ohne besondere Voraus­setzungen und damit viel einfacher als bisher. Der Pausch­betrag ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Person aufgrund ihrer Behin­derung eine gesetzliche Rente erhält. Sie braucht auch keine Bescheinigung, dass die Behin­derung zur dauer­haften Einbuße der körperlichen Beweglich­keit geführt hat oder durch eine typische Berufs­krankheit entstanden ist. Diese Bedingungen sind weggefallen. Es genügt nun, wenn das Versorgungs­amt den Grad der Behin­derung fest­stellt.

Beispiel. Willy Wand bekommt mit einem Grad der Behin­derung von 80 nun 2 120 Euro Behindertenpausch­betrag, 1 060 Euro mehr als 2020. Bei seinem sonst zu versteuerndem Einkommen von 38 000 Euro im Jahr zahlt er dadurch 354 Euro Einkommensteuer weniger als 2020.

Tipp: Sie erhalten auch den vollen Behindertenpausch­betrag, wenn erst während des Jahres eine Behin­derung eintritt oder wegfällt. Steigt der Grad der Behin­derung, steht Ihnen entsprechend der höhere Pausch­betrag zu.

Haben Sie höhere Kosten aufgrund Ihrer Behin­derung, setzen Sie diese anstelle des Pausch­betrags als außergewöhnliche Belastungen ab. Einen Teil davon müssen Sie selbst zahlen. Wie hoch dieser Anteil ist, ermitteln Sie mit unserem Online­rechner (test.de/zumutbare-belastung).

Fahrt­kostenpauschale gesetzlich fest­geschrieben

Je nach Grad der Behin­derung und Merkzeichen im Schwerbehinderten­ausweis zählen auch die Fahrt­kosten.

Das ist neu. Ab 2021 gibt es eine behin­derungs­bedingte Fahrt­kostenpauschale. Bisher hatten Behörden sie durch Erlasse geregelt. Die Pauschale beträgt:

900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behin­derung ab 80 oder ab 70 und Merkzeichen „G“,

4 500 Euro für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBI“.

Tipp: Diese Pauschale können Sie zusätzlich zum Behindertenpausch­betrag als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Pflegepausch­betrag schon ab Pfle­gegrad 2

Sie betreuen einen pflegebedürftigen Angehörigen in dessen oder in Ihrer Wohnung? Dann können Sie einen Pflegepausch­betrag absetzen – auch wenn ambulante Pflege­dienste mithelfen.

Das ist neu. Den Pflegepausch­betrag gibt es schon, wenn der Gepflegte mindestens einen Pfle­gegrad von 2 hat. Bisher gab es ihn ab Pfle­gegrad 4. Die neuen Pausch­beträge sind:

Pfle­gegrad 2: 600 Euro,

Pfle­gegrad 3: 1 100 Euro,

Pfle­gegrad 4 oder 5 oder Hilf­losig­keit: 1 800 Euro. Bis 2020 waren es 924 Euro.

Beispiel. Hilde Kahl pflegt zu Hause ihre schwerkranke Mutter (Pfle­gegrad 5). Sie hat zusammen mit ihrem Mann 55 000 Euro im Jahr zu versteuern. Setzt das Paar 1 800 Euro statt 924 Euro Pflegepauschale ab, zahlen die Kahls 256 Euro Steuern weniger im Jahr.

Tipp: Bezahlen Sie selbst den Pflege­dienst, setzen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung ab.

Eltern können mehr Unterhalt für Kinder absetzen

Bekommen Sie kein Kinder­geld mehr und müssen Ihren Nach­wuchs noch unterstützen, dürfen Sie den Unterhalt absetzen.

Das ist neu. Sie dürfen 2021 bis zu 9 744 Euro abrechnen, 336 Euro mehr als 2020. Lebt das Kind in Ihrem Haushalt, müssen Sie keine Kosten nach­weisen. Der Höchst­betrag sinkt aber um Einkünfte Ihres Kindes, die 624 Euro im Jahr über­steigen. Es zählen sein Einkommen minus Werbungs­kosten und Betriebs­ausgaben und seine Bezüge, wie der Bafög-Zuschuss, abzüglich 180 Euro Kostenpauschale.

Tipp: Auch die Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge Ihres erwachsenen Kindes können Sie geltend machen, falls es das Kind nicht in einer eigenen Steuererklärung tut.

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Vermieter können mehr absetzen

Jetzt können Vermieter ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungs­kosten absetzen, auch wenn sie nur die Hälfte der orts­üblichen Miete verlangen. Dieses Steu­ersparmodell ist insbesondere inner­halb der Familie beliebt. Allerdings gelten strenge Auflagen.

Vermietung an nahe Angehörige verbessert ...

Sie wollen Ihre Eigentums­wohnung an Kinder oder Eltern günstig vermieten? Dann können Sie ab Januar 2021 Ihre vollen Werbungs­kosten absetzen. Aber es wird komplizierter.

Das ist neu. Sie können als Vermieter Werbungs­kosten – etwa für Reparaturen und Betriebs­kosten – in voller Höhe abziehen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der orts­üblichen Miete beträgt. Dabei kommt es auf die Warmmiete an. Das ist die orts­übliche Kaltmiete plus umlage­fähige Betriebs­kosten. Bisher lag die Grenze bei 66 Prozent der orts­üblichen Miete.

... aber mit einem Haken

Es gibt einen Haken: Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent der orts­üblichen, akzeptiert die Behörde nur die vollen Werbungs­kosten, wenn Sie nach­weisen, dass Sie in künftigen Jahren mit der Vermietung Gewinn erzielen.

Beispiel. Heinz Salm will an Tochter Claudia eine Wohnung für 500 Euro Warmmiete im Monat vermieten (Jahres­miete 6 000 Euro). Die orts­übliche Warmmiete beträgt für die Wohnung 750 Euro. Da Salms Miete über 66 Prozent der orts­üblichen Vergleichs­miete liegt, kann er die vollen Werbungs­kosten für die Wohnung ohne zusätzliche Prognoserechnung absetzen: insgesamt 9 000 Euro für die Abset­zung für Abnut­zung (AfA), Schuldzinsen, Erhaltungs­aufwand, Versicherungen, Neben­kosten. Dadurch macht er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 3 000 Euro Minus, die das Finanz­amt mit seinen positiven Einkünften verrechnet. Bei 60 000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Jahr spart Salms 1 258 Euro Steuern.

Hätte Salm die Wohnung für 450 Euro (Jahres­miete 5 400) vermietet, läge er nur bei 60 Prozent der orts­üblichen Vergleichs­miete und müsste eine positive Ertrags­prognose vorlegen. Gelingt die nicht, könnte Salm nur 60 Prozent der Werbungs­kosten absetzen, also 5 400 Euro. Dann ergäbe sich für ihn kein Verlust und keine Steuerersparnis.

Tipp: Damit die Behörde die Vermietung an Ihre nahen Angehörigen steuerlich akzeptiert und Ihre Werbungs­kosten anerkennt, ist ein Miet­vertrag wie unter Fremden üblich nötig.

Neue Prognoserechnung erfordert Rechenkünste

Wollen Sie mindestens 50, aber nicht mehr als 66 Prozent der orts­üblichen Miete kassieren, dann müssen Sie gut rechnen.

Das ist neu. Das Finanz­amt erkennt Ihre vollen Werbungs­kosten aus der Vermietung nur an, wenn Sie eine Prognoserechnung vorlegen. Das heißt: Für die Dauer der voraus­sicht­lichen Vermietung müssen Sie Gewinn oder Über­schuss realistisch vorrechnen können – in der Regel für 30 Jahre im Voraus. Fällt die Prognose am Ende positiv aus, müssen die Beamten die Werbungs­kosten voll abhaken (BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl 2004 I S. 933).

Tipp: Behalten Sie bei einer Miete zwischen 50 und 66 Prozent Ihre Absicht im Blick, mit der Vermietung Gewinn erzielen zu wollen. Sonst kürzt das Finanz­amt die Werbungs­kosten, damit sie dem prozentualen Anteil der Miet­einnahmen entsprechen.

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Die neuen Grenzen für Vermietungs­kosten

Nach diesen Regeln setzen Sie Ihre Vermietungs­kosten ab 2021 ab:

Miete beträgt weniger als 50 Prozent der orts­üblichen Markt­miete.

Sie können nur anteilige Kosten abziehen entsprechend dem prozentualen Anteil an der orts­üblichen Miete. Nachteil: Gekappter Abzug.

Miete beträgt zwischen 50 Prozent und 66 Prozent der Markt­miete.

Sie müssen dem Finanz­amt für 30 Jahre im Voraus vorrechnen, dass Sie künftig Einkünfte erzielen wollen. Nachteil: Das ist aufwendig.

Miete beträgt mindestens 66 Prozent der orts­üblichen Markt­miete.

Sie können Ihre Kosten wie bisher ohne Prognose voll absetzen. Vorteil: Einfache Abrechnung wie bisher.

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Dieses Special ist im Dezember 2020 auf test.de erschienen. Wir haben es am 7. Mai 2021 aktualisiert.